Die Verwaltung wird beauftragt dafür zu sorgen, dass die Summe der Einnahmen aus der neu berechneten Grundsteuer die bisher erzielten Einnahmen aus dieser Steuer nicht oder nur geringfügig übersteigt. Der Hebesatz ist entsprechend zu beschließen.

Das Bundesfinanzministerium erläutert zur Neufassung des Grundsteuergesetzes: 

„Das neue Grundsteuergesetz soll Städten und Gemeinden weiterhin die nötigen Einnahmen sichern, die Bürgerinnen und Bürger sollen insgesamt aber nicht mehr belastet werden.

Sollte sich in einzelnen Gemeinden das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und so dafür zu sorgen, dass sich insgesamt ihr Grundsteueraufkommen nicht erheblich verändert. Die Gemeinden haben angekündigt, dass sie dies auch tun werden – denn insbesondere eine Erhöhung der Grundsteuer anlässlich der verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung wäre politisch nicht vermittelbar.“

(aus: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html)

Zum Beschlussantrag

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